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Wenn
Kakerlaken in dem Hotelzimmer den Spaß am Urlaub verderben
Viele Touristen
verschenken bares Geld, weil sie es versäumen, im Urlaub auftretende
Mängel korrekt zu dokumentieren.von
Frank Stocker
Es geschah in Side, aber
es hätte auch überall anderswo sein können: 200 Urlauber, allesamt Gäste in
einem türkischen Vier-Sterne-Hotel, erkrankten innerhalb von 14 Tagen,
litten unter Durchfall, Kopfschmerzen und Erbrechen. Der Grund: Unmittelbar
neben dem Hotel mündet ein Fluß ins Meer. Und darin fanden sich allerlei
Fäkalien, von den angrenzenden Herbergen in das Gewässer geleitet. Ein
extremes Beispiel dafür, wie die schönsten Wochen des Jahres zum Horrortrip
werden können.
So schlimm muß es nicht
immer kommen. Aber wer sich nach monatelanger Plackerei im Job nach ein
wenig Erholung und Ruhe sehnt, dem können auch weniger schwer wiegende
Einschränkungen am Urlaubsort der Wahl den Spaß verderben. Wer davon
betroffen ist, sollte wissen, wie er vorgehen muß, um sich für die
entgangenen Urlaubsfreuden zumindest wirtschaftlich entschädigen zu lassen.
"Viele Urlauber
verschenken immer noch Geld, weil sie mit den Mängeln in ihrem Urlaub nicht
richtig umgehen", sagt Roland Schmid, Anwalt für Reiserecht. Und solche
Mängel sind keine Seltenheit. Bei bis zu jeder zehnten der jährlich rund 30
Millionen Pauschalreisen, die Deutsche antreten, kommt es zu Beschwerden.
Sie reichen vom Essen über die Unterkunft bis zum Transport. Manche der
Mängel lassen sich direkt vor Ort regeln, bei anderen aber kommen die
Urlauber nur dann zu ihrem Recht, wenn sie sich strikt an ein bestimmtes
Vorgehen halten und damit Formfehler vermeiden. "Es geht schließlich darum,
einen Mangel präzise darzulegen und ihn auch klar zu beweisen", sagt Anwalt
Schmid.
Ein Reisemangel liegt
vor, wenn die reale Beschaffenheit des Urlaubs von derjenigen abweicht, die
ursprünglich von den Parteien festgelegt worden war. Die Grundlage dafür
bilden Prospekte, Katalogangaben oder eine Reisebestätigung. Wichtig ist
zunächst, einen Mangel unmittelbar beim zuständigen Reiseleiter vor Ort
vorzutragen und ihn möglichst genau zu schildern. Der Reiseleiter, der den
Erhalt der Mangelanzeige schriftlich bestätigen sollte, muß dann die
Gelegenheit haben, die Einschränkung innerhalb angemessener Frist zu
beheben. "Ein Muß ist auch die Dokumentation des Problems etwa per Video
oder Foto", sagt Schmid.
Verstreicht die Frist,
ohne daß Veranstalter oder Reiseleiter den Mangel behoben haben, kann der
nächste Schritt erfolgen. Denn in diesem Stadium darf der Gast das Problem
auf Kosten des Veranstalters selbst lösen. Dazu zählt allerdings nicht,
eigenmächtig das Hotel zu wechseln oder gar abzureisen. Mit solchen Aktionen
riskiert der Urlauber nämlich, am Ende auf den Kosten sitzenzubleiben.
Nach der Rückkehr aus
dem Urlaub muß dann innerhalb von vier Wochen der Anspruch auf Minderung des
Reisepreises oder gar auf Schadenersatz angemeldet werden. Entscheidend ist,
dies nicht etwa im Reisebüro zu tun, sondern einzig und allein beim
Veranstalter. Das geschieht am besten durch eingeschriebenen Brief mit
Rückschein, in dem die Mängel konkret benannt und möglichst per Beweisfoto
belegt werden. In diesem Schreiben sollten Geschädigte auch die
Mindestvorstellung der geforderten Ausgleichszahlung benennen.
Die Vorstellungen über
eine angemessene Ausgleichszahlung gehen zwischen Veranstalter und Reisendem
naturgemäß deutlich auseinander. Eine erste Orientierung immerhin kann
geschädigten Urlaubern die ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln
bieten. Das ist eine Übersicht über die Rechtsprechung zur
Reisepreisminderung aus den vergangenen zehn Jahren. Zwar sind die Angaben
in der Tabelle weder für Reiseveranstalter noch für Gerichte bindend, doch
gelten sie innerhalb der Branche als allgemein anerkannt.
So kann die Verlegung in
ein weiter vom Strand entferntes Hotel bis zu 30 Prozent Erstattung
ermöglichen. Finden sich in der Unterkunft offene, ungesicherte Stromkabel,
so sind fünf Prozent Abschlag drin.
Mängel in der
Ausstattung des Zimmers können mehrere Ursachen haben. Ist die Fläche zu
klein, empfiehlt die Tabelle bis zu 35 Prozent Minderung des Reisepreises.
Bekommt eine Familie statt zweier gebuchter Doppelzimmer ein Vierbettzimmer,
so sind dafür ein Viertel des Reisepreises als Erstattung möglich. Ähnlich
große Abschläge kann eine weiche und durchgelegene Hotelmatratze bringen.
Ein fehlender Balkon oder auch eine Terrasse statt eines Balkons legen eine
Erstattung von 15 Prozent des Tagesreisepreises pro betroffenen Urlaubstag
nahe.
Groß ist die Bandbreite
beim Thema Ungeziefer. Erfolgt eine Insektenvernichtung durch chemische
Mittel im Zimmer, so kostet das den Veranstalter 100 Prozent des
Tagesreisepreises pro betroffenen Urlaubstag. Kakerlaken sorgen für zehn bis
40 Prozent Abschlag. Grund für die Unterschiede: In einigen südlichen
Ländern sind diese Tiere so stark verbreitet, daß Urlauber auf unangenehme
Begegnung mit ihnen gefaßt sein müssen.
Auch die Verpflegung
sorgt immer wieder für Streit. Ein fehlendes Galadinner sorgt für Minderung
von 60 Prozent des Tagesreisepreises. Je fünf Prozent Abschlag ermöglichen
lauwarmes oder kaltes Essen sowie überlange Wartezeiten bei der Einnahme der
Mahlzeiten.
Die Verbraucherzentrale
Hamburg hat dazu einen Ratgeber herausgebracht. "Ihr Recht auf Reisen"
kostet 4,90 Euro, inklusive Versand 7,40 Euro, zu bestellen unter der
Adresse Kirchenallee 22, 20099 Hamburg oder im Internet unter www.vzhh.de.
Michael Höfling
"Viele Urlauber
verschenken immer noch Geld, weil sie mit den Mängeln in ihrem Urlaub nicht
richtig umgehen", sagt Roland Schmid, Anwalt für Reiserecht. Und solche
Mängel sind keine Seltenheit. Bei bis zu jeder zehnten der jährlich rund 30
Millionen Pauschalreisen, die Deutsche antreten, kommt es zu Beschwerden.
Sie reichen vom Essen über die Unterkunft bis zum Transport. Manche der
Mängel lassen sich direkt vor Ort regeln, bei anderen aber kommen die
Urlauber nur dann zu ihrem Recht, wenn sie sich strikt an ein bestimmtes
Vorgehen halten und damit Formfehler vermeiden. "Es geht schließlich darum,
einen Mangel präzise darzulegen und ihn auch klar zu beweisen", sagt Anwalt
Schmid.
Ein Reisemangel liegt
vor, wenn die reale Beschaffenheit des Urlaubs von derjenigen abweicht, die
ursprünglich von den Parteien festgelegt worden war. Die Grundlage dafür
bilden Prospekte, Katalogangaben oder eine Reisebestätigung. Wichtig ist
zunächst, einen Mangel unmittelbar beim zuständigen Reiseleiter vor Ort
vorzutragen und ihn möglichst genau zu schildern. Der Reiseleiter, der den
Erhalt der Mangelanzeige schriftlich bestätigen sollte, muß dann die
Gelegenheit haben, die Einschränkung innerhalb angemessener Frist zu
beheben. "Ein Muß ist auch die Dokumentation des Problems etwa per Video
oder Foto", sagt Schmid.
Verstreicht die Frist,
ohne daß Veranstalter oder Reiseleiter den Mangel behoben haben, kann der
nächste Schritt erfolgen. Denn in diesem Stadium darf der Gast das Problem
auf Kosten des Veranstalters selbst lösen. Dazu zählt allerdings nicht,
eigenmächtig das Hotel zu wechseln oder gar abzureisen. Mit solchen Aktionen
riskiert der Urlauber nämlich, am Ende auf den Kosten sitzenzubleiben.
Nach der Rückkehr aus
dem Urlaub muß dann innerhalb von vier Wochen der Anspruch auf Minderung des
Reisepreises oder gar auf Schadenersatz angemeldet werden. Entscheidend ist,
dies nicht etwa im Reisebüro zu tun, sondern einzig und allein beim
Veranstalter. Das geschieht am besten durch eingeschriebenen Brief mit
Rückschein, in dem die Mängel konkret benannt und möglichst per Beweisfoto
belegt werden. In diesem Schreiben sollten Geschädigte auch die
Mindestvorstellung der geforderten Ausgleichszahlung benennen.
Die Vorstellungen über
eine angemessene Ausgleichszahlung gehen zwischen Veranstalter und Reisendem
naturgemäß deutlich auseinander. Eine erste Orientierung immerhin kann
geschädigten Urlaubern die ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln
bieten. Das ist eine Übersicht über die Rechtsprechung zur
Reisepreisminderung aus den vergangenen zehn Jahren. Zwar sind die Angaben
in der Tabelle weder für Reiseveranstalter noch für Gerichte bindend, doch
gelten sie innerhalb der Branche als allgemein anerkannt.
So kann die Verlegung in
ein weiter vom Strand entferntes Hotel bis zu 30 Prozent Erstattung
ermöglichen. Finden sich in der Unterkunft offene, ungesicherte Stromkabel,
so sind fünf Prozent Abschlag drin.
Mängel in der
Ausstattung des Zimmers können mehrere Ursachen haben. Ist die Fläche zu
klein, empfiehlt die Tabelle bis zu 35 Prozent Minderung des Reisepreises.
Bekommt eine Familie statt zweier gebuchter Doppelzimmer ein Vierbettzimmer,
so sind dafür ein Viertel des Reisepreises als Erstattung möglich. Ähnlich
große Abschläge kann eine weiche und durchgelegene Hotelmatratze bringen.
Ein fehlender Balkon oder auch eine Terrasse statt eines Balkons legen eine
Erstattung von 15 Prozent des Tagesreisepreises pro betroffenen Urlaubstag
nahe.
Groß ist die Bandbreite
beim Thema Ungeziefer. Erfolgt eine Insektenvernichtung durch chemische
Mittel im Zimmer, so kostet das den Veranstalter 100 Prozent des
Tagesreisepreises pro betroffenen Urlaubstag. Kakerlaken sorgen für zehn bis
40 Prozent Abschlag. Grund für die Unterschiede: In einigen südlichen
Ländern sind diese Tiere so stark verbreitet, daß Urlauber auf unangenehme
Begegnung mit ihnen gefaßt sein müssen.
Auch die Verpflegung
sorgt immer wieder für Streit. Ein fehlendes Galadinner sorgt für Minderung
von 60 Prozent des Tagesreisepreises. Je fünf Prozent Abschlag ermöglichen
lauwarmes oder kaltes Essen sowie überlange Wartezeiten bei der Einnahme der
Mahlzeiten.
Die Verbraucherzentrale
Hamburg hat dazu einen Ratgeber herausgebracht. "Ihr Recht auf Reisen"
kostet 4,90 Euro, inklusive Versand 7,40 Euro, zu bestellen unter der
Adresse Kirchenallee 22, 20099 Hamburg oder im Internet unter www.vzhh.de.
Michael Höfling
Artikel erschienen am
16.7.2006 -
Welt am
Sonntag
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